Aus den Aussagen von S.________, die weder angeben konnte, wie viel Eigenkapital in der Wohnung stecke, noch woher dieses komme, aber letztlich auch aus den Aussagen des Beschuldigten, der angab, die Wohnung sei „mit gemeinsamem Geld“ gekauft worden, kann man ohne weiteres schliessen, dass es der Beschuldigte war, welcher die Eigenmittel für den Kauf der Wohnung aufbrachte. S.________ verfügte in der fraglichen Zeit weder über ein eigenes Einkommen noch über eine Erbschaft, mit welcher sie die Wohnung selbst hätte finanzieren können. Damit sind die gesperrten Grundstücke wirtschaftlich dem Beschuldigten zuzurechnen […].