434 Abs. 1 StPO stützt, wonach Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung haben, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten. Da die beschwerte Drittperson nicht Beschuldigte ist, richtet sich ein allfälliger Entschädigungsanspruch nicht nach Art. 431 StPO. Hinsichtlich der Liegenschaft in AC.________ ist eine solche Entschädigung bereits wegen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Beschuldigten nicht gerechtfertigt.