Dadurch habe die Bank höhere Zinsen verlangt. Die Amortisation habe zudem trotz der Beschlagnahme durchgeführt werden können, der Staat hafte für die unsorgfältige Verwaltung der beschlagnahmten Vermögenswerte. Es ist davon auszugehen, dass sich die beschwerte Drittperson mit ihrem Anspruch auf Art. 434 Abs. 1 StPO stützt, wonach Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung haben, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten.