07 256 059). Die beschwerte Drittperson gibt an, dieser Restbetrag sei ihr zuzurechnen, da sie im Jahr 2006 bei der Rückzahlung der Gelder der W.________ CHF 75'000.00 zu viel auf das Konto des Beschuldigten überwiesen habe. Diese umständliche Herleitung räumt die Zweifel an der Zugehörigkeit dieses Autos nicht auf, weshalb es zu Handen wem rechtens an den Beschuldigten herausgegeben wird.