Der Kaufvertrag wurde jedoch nur vom Beschuldigten unterschrieben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde der Kaufpreis zudem teilweise durch den Eintausch eines FA.________(Auto) .________ getilgt. Es wurde somit entgegen der Ausführungen der beschwerten Drittperson nicht der FA.________(Auto) .________ eingetauscht, der im Ehe- und Erbvertrag vom .________ in ihrem Eigengut aufgeführt wurde. Der Restbetrag wurde von einem alleine auf den Beschuldigten lautenden Konto beglichen (pag. 07 801 004 ff. und pag. 07 256 059).