103.2. Freigabe zu Handen der beschwerten Drittperson Die Grundbuchsperre der Liegenschaften in AA.________ (AA.________ Gbbl.- Nrn. .________, .________ und .________) wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben. Der sich beim Obergericht des Kantons Bern befindende Inhaberschuldbrief über CHF 250'000.00 wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die beschwerte Drittperson als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin herausgegeben (pag. 18 2053 f.). Die Sperre über folgendes auf die beschwerte Drittperson lautendes Konto nach wird Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben: Konto-Nr. .________b bei der AD.