Die beiden haben durch die AHV-Renten und die Pensionskassenrente des Beschuldigten eine gesicherte Altersvorsorge und müssen durch die aufrechterhaltene Beschlagnahme dieser Verkaufserlöse nicht um ihre Existenz bangen. Zumal sie – entgegen ihrer eigenen Darstellung – bereits vor der Freigabe der restlichen Vermögenswerte nicht auf dem Existenzminimum leben mussten resp. müssen: Die Beschlagnahme der Pensionskassenrente wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Kammer aufgrund von Überlegungen zur Verhältnismässigkeit explizit über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum angesetzt.