Deren Höhe wird durch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auf dem Verkaufserlös der Liegenschaften AC.________ und AB.________ erreicht. Die restlichen Beschlagnahmen sind daher aufzuheben. Die Gegenstände und Vermögenswerte sind in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO an die berechtige Person freizugeben. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschlagnahme dieser Vermögenswerte für den Beschuldigten und seine Ehefrau eingriffsintensiv ist, auch wenn sich dieser