Da zur Durchsetzung der Ersatzforderung bereits Vermögen in der Höhe von CHF 549'717.75 beschlagnahmt ist, kann die Beschlagnahme indessen nicht auf dem gesamten Betrag bestehen bleiben, sondern lediglich in der Höhe von CHF 650'282.25, die benötigt wird, um die Durchsetzung der Ersatzforderung von CHF 1.2 Mio. sicherzustellen. Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als angezeigt und zugleich verhältnismässig, die Ersatzforderungsbeschlagnahme zu befristen, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Eintritt der