05 001 004 Z. 119). Eine solche Vereinbarung stünde der Beschlagnahme jedoch nicht entgegen, zumal bereits festgestellt wurde, dass die Liegenschaft in AC.________ wirtschaftlich gesehen dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Da zur Durchsetzung der Ersatzforderung bereits Vermögen in der Höhe von CHF 549'717.75 beschlagnahmt ist, kann die Beschlagnahme indessen nicht auf dem gesamten Betrag bestehen bleiben, sondern lediglich in der Höhe von CHF 650'282.25, die benötigt wird, um die Durchsetzung der Ersatzforderung von CHF 1.2 Mio. sicherzustellen.