Restitution, evtl. Sicherstellung von Ersatzforderungen beschlagnahmt (pag. 07 750 006 ff.). Die Liegenschaft befand sich vor ihrem Verkauf im Eigentum des Beschuldigten (pag. 07 106 002 ff.). Es kann somit ohne weiteres darauf zurückgegriffen werden, um die Durchsetzung der Ersatzforderung zu sichern. Der Beschuldigte und die beschwerte Drittperson argumentieren zwar damit, der Erlös aus dieser Liegenschaft sei dazu vorgesehen gewesen, die Schuld der Beschuldigten von CHF 2.2 Mio. im Zusammenhang mit der Belastung der Liegenschaften in AC.________ und AA.________ zu tilgen (pag. 05 001 004 Z. 119).