In Anwendung des Übermassverbots darf die Beschlagnahme dabei nicht über die Höhe der nunmehr festgesetzten Ersatzforderung hinausgehen. Auch hierfür ist aus Gründen der Einbringlichkeit sowie der Intensität des Eingriffs zunächst auf die vorhandenen flüssigen Mittel zurückzugreifen. Nach Abzug des für die Kostendeckung zu verwendenden resp. weiterhin beschlagnahmten Betrags befinden sich auf dem Konto des Obergerichts noch