Der Beschuldigte wird zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 1.2 Mio. verurteilt. Aufgrund der insgesamt äusserst hohen finanziellen Verpflichtungen des Beschuldigten und zur Gewährleistung der Durchsetzung dieser Ersatzforderung im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren ist es geboten, die angeordnete Beschlagnahme aufrechtzuerhalten. In Anwendung des Übermassverbots darf die Beschlagnahme dabei nicht über die Höhe der nunmehr festgesetzten Ersatzforderung hinausgehen.