_ werden deshalb CHF 444'025.55 zur Deckung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. amtliche Entschädigungen verwendet und in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet. Im Umfang von CHF 40'000.00 wird die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Verrechnung mit den dem Beschuldigten auferlegten, mit separater Verfügung zu bestimmenden künftigen Lagerungskosten für die beschlagnahmten Fahrzeuge und das beschlagnahmte Segelboot aufrechterhalten.