Diese Annahme wurde durch den Verkauf mit einem Erlös von CHF 1'033'743.30 widerlegt. Es wurde bereits ausführlich begründet, dass diese Liegenschaft wirtschaftlich gesehen dem Eigentum des Beschuldigten zuzurechnen war. Es kann deshalb für die Deckung der Verfahrenskosten auf den beschlagnahmten Verkaufserlös zurückgegriffen werden. Von den sich auf dem Konto des Obergerichts befindenden CHF 1'033'743.30 aus dem Verkauf der Liegenschaft AC.________ werden deshalb CHF 444'025.55 zur Deckung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. amtliche Entschädigungen verwendet und in Anwendung von Art.