Es liegt nahe, für die Deckung der Verfahrenskosten zunächst die sich auf dem Konto des Obergerichts befindenden Geldbeträge zu verwenden. Einerseits sind diese Mittel bereits verflüssigt, was die erwähnte Verrechnung erlaubt. Andererseits erweist sich deren Beschlagnahme und Nutzung zur Kostendeckung als weniger invasiv, als die Beschlagnahme beispielsweise der Liegenschaft in AA.________, welche dem Beschuldigten und seiner Ehefrau als Wohnsitz dient.