234 den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. Darüber hinaus rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme in der Höhe von CHF 40'000.00 zur Deckung der künftig noch anfallenden Auslagen. Eine Beschlagnahme zur Deckung der Geldstrafe ist mit Blick auf die Gewährung des bedingten Vollzugs nicht angezeigt. Es liegt nahe, für die Deckung der Verfahrenskosten zunächst die sich auf dem Konto des Obergerichts befindenden Geldbeträge zu verwenden.