Der Beschuldigte sieht sich aufgrund des vorliegenden Urteils mit finanziellen Verpflichtungen konfrontiert, die seine finanziellen Verhältnisse deutlich übersteigen. Um die staatlichen Forderungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sicherzustellen, ist deshalb angezeigt, die Beschlagnahmen in diesem Umfang aufrecht zu erhalten und die entsprechenden Mittel zur Deckung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der amtlichen Entschädigungen zu verwenden. Die Forderung aus den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten werden im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO mit