268 StPO). Dem Beschuldigten wurden für das erst- und oberinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten von insgesamt CHF 199’013.70 auferlegt (siehe Ziff. 90 und Ziff. 91 oben). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können bei der Deckungsbeschlagnahme zusätzlich die durch den Kanton Bern ausgerichteten amtlichen Entschädigungen in der Höhe von insgesamt CHF 245'011.85 berücksichtigt werden (siehe Ziff. 92 und Ziff. 93 oben; Urteil des Bundesgerichts 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020 E. 2.7).