Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen. Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92–94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht pfändbar sind (Art. 268 StPO).