99.3. Fazit Die Übertragung der Liegenschaft in AC.________ an die beschwerte Drittperson stellte ein Scheingeschäft dar. Die Liegenschaft stand bis zu ihrem Verkauf wirtschaftlich betrachtet im Eigentum des Beschuldigten. Aus diesem Grund kann zur Deckung der Verfahrenskosten wie auch zur Durchsetzung der Ersatzforderung grundsätzlich auf den Erlös aus dem Verkauf dieser Liegenschaft zurückgegriffen werden. Aufgrund der Freigabe der weiteren beschlagnahmten Werte erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen geltend gemachten Ansprüchen (siehe Ziff. 102 unten).