Auf Vorhalt des Vertrags vom .________ gab sie an, sich dazu nicht äussern zu wollen (pag. 18 3271 Z. 3 ff.). Aufgrund der Zuordnung dieser Liegenschaft in das wirtschaftliche Eigentum des Beschuldigten, kann im Rahmen der Beschlagnahme grundsätzlich auf den Verkaufserlös zurückgegriffen werden. Eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB erübrigt sich somit, auch wenn aus dem Gesag-