Die Behauptung im oberinstanzlichen Parteivortrag der beschwerten Drittperson, wonach der Vertrag vom .________ später mündlich aufgehoben worden sei, als der Beschuldigte die Liegenschaft in AC.________ für die D.________ AG mit CHF 2.2 Mio. belehnt habe, ändert daran nichts. Weder der Beschuldigte noch die beschwerte Drittperson haben sich je dahingehend geäussert – die beschwerte Drittperson gab dazu lediglich an, sie habe mit ihrem Ehemann vereinbart, dass er ihr die CHF 2.2 Mio. zurückzahle. Es sei möglich, dass er schon einen Teil zurückbezahlt habe, daran könne sie sich nicht erinnern (pag. 18 3266 f. Z. 39 ff., vgl. pag. 05 100 004 Z. 152 ff.). Auf Vorhalt des Vertrags vom .