Die Eintragung der Liegenschaft auf den Namen der beschwerten Drittperson erfolgte lediglich zum Schein, ein solches Eigentumsverhältnis war nicht beabsichtigt. Entgegen den oberinstanzlichen Vorbringen wurde diese Vereinbarung auch nicht spezifisch im Hinblick auf eine allfällige Scheidung getroffen – dafür gibt es im Vertrag keinen Hinweis. Die Intention und Verbindlichkeit dieser Vereinbarungen wird vielmehr dadurch verdeutlicht, dass die beschwerte Drittperson den Vertrag vom .________ am .________ «für die Akten» an den Notar schickte, der den Ehe- und Erbvertrag beurkundet hatte (pag. 07 904 008).