Vervollständigt wurde dieses Konstrukt durch die Vereinbarung, wonach die beschwerte Drittperson dem Beschuldigten die Liegenschaft auf erstes Begehren hin «schenken» sollte. Aus der Kombination der Mittelherkunft und der Vereinbarung zur sofortigen Übertragung auf den Beschuldigten muss geschlossen werden, dass die Liegenschaft in AC.________ ab den Zeitpunkt ihres Erwerbs wirtschaftlich gesehen im Eigentum des Beschuldigten lag. Die Eintragung der Liegenschaft auf den Namen der beschwerten Drittperson erfolgte lediglich zum Schein, ein solches Eigentumsverhältnis war nicht beabsichtigt.