Auch die weiteren Mittel, welche in die Liegenschaft investiert wurden, stammten von ihm. Ob und inwiefern Mittel aus den «Overpayments» im Zusammenhang mit den BW.________-Schiffen in die Liegenschaft flossen, ist aufgrund der Verjährung des entsprechenden Vorwurfs nicht weiter zu thematisieren. Fest steht allerdings, dass die beschwerte Drittperson mangels eigenem Erwerbseinkommen nicht über die entsprechenden Mittel verfügt hätte. Vervollständigt wurde dieses Konstrukt durch die Vereinbarung, wonach die beschwerte Drittperson dem Beschuldigten die Liegenschaft auf erstes Begehren hin «schenken» sollte.