07 904 009 ff. und pag. 23 059 ff.). Anders als von der Vertretung der beschwerten Drittperson dargestellt, stand die Liegenschaft in ES.________ also nicht «ursprünglich» im Alleineigentum der beschwerten Drittperson. Aktenkundig ist weiter ein von den beiden Ehegatten unterzeichneter Vertrag vom .________, der den Hintergrund dieser Übertragungen und die Finanzierung der Liegenschaft in AC.________ deutlich macht: In diesem Vertrag wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau anlässlich der Gütertrennung die Liegenschaft in ES.________ sowie das Bauland [wohl: der Liegenschaft in AC.________] geschenkt habe.