71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Urteile des Bundesgerichts 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2 und 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3 je mit Hinweisen). Nach diesen Bestimmungen ist die Durchsetzung einer Ersatzforderung, und damit auch eine entsprechende Beschlagnahme, ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (sog. Drittenprivileg).