Massgebend ist insbesondere das Übermassverbot, nach dem die Beschlagnahme nicht über den Betrag hinausgehen darf, der für die Sicherstellung der Ersatzforderung und die Kostendeckung notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3; Scholl, in: Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, a.a.O., N 169 zu Art. 71 StGB).