Der Erlös aus den Veräusserungen wurde mit ebenfalls Beschlagnahme belegt. Zu prüfen sind einerseits die Beschlagnahme und Verwendung zur Kostendeckung gemäss Art. 268 StPO und andererseits die Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB. Die Kammer hat dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Massgebend ist insbesondere das Übermassverbot, nach dem die Beschlagnahme nicht über den Betrag hinausgehen darf, der für die Sicherstellung der Ersatzforderung und die Kostendeckung notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3;