II. Beschlagnahmen Das Gericht hat im Endentscheid über die Rückgabe eines Gegenstandes oder Vermögenswerts an die berechtigte Person, über seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung zu befinden, soweit die Beschlagnahme nicht bereits vorher aufgehoben wurde (Art. 267 Abs. 3 StPO). In den Jahren 2018 und 2019 wurden im vorliegenden Verfahren zahlreiche Vermögensbeschlagnahmen vorgenommen.