Da diese Zivilforderungen auf vorsätzliche, deliktische Handlungen des Beschuldigten zurückgehen, ist nicht zu erwarten, dass diese von einer Versicherung gedeckt werden. Aufgrund der Höhe und angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigte ist sodann anzunehmen, dass er den Zivilklägerinnen den Schaden nicht resp. nicht vollumfänglich wird ersetzen können.