BSK StGB-Baumann, N 15 zu Art. 73). Sämtliche Straf- und Zivilklägerinnen stellten den Antrag, ihnen sei die ausgefällte Ersatzforderung zur Deckung ihrer Zivilforderung zuzusprechen und reichten die erforderlichen Abtretungserklärungen ein (pag. 18 841 ff., pag. 18 1077 und pag. 18 3693 f.). Der Beschuldigte wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von rund CHF 47 Mio. an die Zivilklägerinnen verurteilt. Da diese Zivilforderungen auf vorsätzliche, deliktische Handlungen des Beschuldigten zurückgehen, ist nicht zu erwarten, dass diese von einer Versicherung gedeckt werden.