StGB geht es weder um die Zuweisung der im Hinblick auf die Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmten Vermögenswerte, noch – entgegen dem unpräzisen Wortlaut – um die Abtretung der Ersatzforderung selber. Vielmehr hat der Staat beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dem Geschädigten den Verwertungserlös der zuvor eingetriebenen Ersatzforderung auszurichten (Thommen in: Ackermann et al. [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band I., Zürich 2018, N 95 und 108 zu Art. 73 StGB; BSK StGB-Baumann, N 15 zu Art. 73).