Gemäss Art. 73 Abs. 2 kann das Gericht die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Bei der Verwendung einer Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB geht es weder um die Zuweisung der im Hinblick auf die Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmten Vermögenswerte, noch – entgegen dem unpräzisen Wortlaut – um die Abtretung der Ersatzforderung selber.