__ AG stellten dabei keine Rückzahlungen an die geschädigten Tochtergesellschaften dar und hatten demnach keine mit der Deliktsbegehung zusammenhängende Reduktion der Bereicherung zur Folge. Unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abzusehen ist, wenn diese die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde, erachtet die Kammer die Festsetzung der Ersatzforderung auf CHF 1.2 Mio. als angemessen.