07 152 059 ff. und pag. 23 107). Ab 2016 bezog er den Lohn von der ER.________ AG und nicht mehr von der D.________ AG (pag. 07 152 002 und pag. 07 155 002), was auf den Anstellungsvertrag vom 22. Dezember 2015 zurückgeht (pag. 07 943 018). Allfällige Zahlungen des Beschuldigten an die W.________ oder die D.________ AG stellten dabei keine Rückzahlungen an die geschädigten Tochtergesellschaften dar und hatten demnach keine mit der Deliktsbegehung zusammenhängende Reduktion der Bereicherung zur Folge.