229 sonst nicht möglich gewesen wäre: Ohne die begangenen Delikte hätte die D.________-Gruppe viel früher liquidiert werden müssen resp. in dieser Form und Grösse gar nie erst bestanden. Es ist aufgrund der Position des Beschuldigten als Alleineigentümer und Lohnbezüger der D.________ AG deshalb sachgerecht, für den Umfang der Bereicherung auf die während der deliktischen Tätigkeit bezogene Lohnsumme abzustellen. Der Beschuldigte erhielt in den Jahren 2007 bis und mit 2015 netto über CHF 1.6 Mio. Lohn von der D.________ AG (pag. 07 152 059