Die Vorinstanz orientierte sich bei der Festsetzung der Ersatzforderung am Umfang der Bereicherung und nicht wie die Generalstaatsanwaltschaft an den gesamthaft vorhandenen Vermögenswerten. Mit dieser Vorgehensweise wird der Anforderung genüge getan, dass die Ersatzforderung den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen darf. Die Bereicherung ist vorliegend nicht mit den Deliktsbeträgen gleichzusetzen, die unbestrittenermassen nicht direkt dem Beschuldigten zugingen. Die deliktischen Handlungen des Beschuldigten erlaubten es ihm jedoch, im vorliegend beurteilten Zeitraum von rund 10 Jahren von der D.________ AG Lohn zu beziehen, was