Anders als von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung beantragt, kann die Ersatzforderung somit nicht auf CHF 2 Mio. erhöht werden. Sie darf die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe von CHF 1.2 Mio. nicht übersteigen, auch wenn durch den Schuldspruch wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs und die Gutheissung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 10 eine zusätzliche Partei an der Zusprechung der Ersatzforderung interessiert ist. Die Vorinstanz orientierte sich bei der Festsetzung der Ersatzforderung am Umfang der Bereicherung und nicht wie die Generalstaatsanwaltschaft an den gesamthaft vorhandenen Vermögenswerten.