Zusätzlich ist aufgrund der zahlreichen beschlagnahmten Vermögenswerte nicht an der Einbringlichkeit der Ersatzforderung zu zweifeln. Die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB sind damit erfüllt. Es ist eine Ersatzforderung anzuordnen. In Bezug auf die Höhe der Ersatzforderung ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (siehe Ziff. 8 oben). Anders als von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung beantragt, kann die Ersatzforderung somit nicht auf CHF 2 Mio. erhöht werden.