Der Beschuldigte zog aus der Aufrechterhaltung der Bürgschaften und dem damit einhergehenden Fortbestand der D.________-Gesellschaften zwar indirekt einen Nutzen, es sind aber weder ein Delikterlös noch allfällige Surrogate vorhanden. Zutreffend ist allerdings auch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte als Alleineigentümer und Lohnbezüger der D.________ AG durch seine deliktische Tätigkeit Vermögenswerte erlangt hat. Er hat damit massgeblich zum Aufbau und vor allem langjährigen Fortbestand der D.________-Gruppe beigetragen. Zusätzlich ist aufgrund der zahlreichen beschlagnahmten Vermögenswerte nicht an der Einbringlichkeit der Ersatzforderung zu zweifeln.