Daran ändert auch der zusätzliche Schuldspruch wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs nichts. Vom Unterbleiben des Entzugs der Bürgschaften profitierten die vier Schiffsgesellschaften, jedoch ohne dass eine zusätzliche oder neue Leistung erbracht worden wäre. Der Beschuldigte zog aus der Aufrechterhaltung der Bürgschaften und dem damit einhergehenden Fortbestand der D.________-Gesellschaften zwar indirekt einen Nutzen, es sind aber weder ein Delikterlös noch allfällige Surrogate vorhanden.