- Bei den auf Ziff. 3.2 der Anklageschrift entfallenden Schuldsprüchen (IC-Forderungen) kam der Deliktserlös ebenfalls der D.________ AG und über diese den ausländischen Tochtergesellschaften zugute und wurde vollumfänglich verbraucht, es gibt folglich keine einziehbaren Vermögenswerte mehr; - Bei den Schuldsprüchen gemäss Ziff. 4 und 5 der Anklageschrift (Urkundenfälschung bzw. Erschleichung einer Falschbeurkundung) gibt es gar keine Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung entstanden.