228 nicht mehr vorhanden sind (pag. 18 1444, S. 236 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): - Bei den auf die Ziff. 1.2 und 2 der Anklageschrift entfallenden Schuldsprüchen (Leistungsbetrug bzw. Betrug z.N. Q.________ AG) floss der Deliktserlös in die D.________ AG, wo er verbraucht wurde und nur indirekt dem Beschuldigten persönlich zugute kam. D.h. weder der Deliktserlös noch allfällige Surrogate sind heute noch vorhanden;