Art. 73 StGB regelt unter anderem die Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös (unter Abzug der Verwertungskosten) oder der Ersatzforderungen zugunsten der Geschädigten. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen dieser insbesondere auf den Ausgleich deliktischer Vorteile gerichteten sachlichen Massnahmen – dahinter steht vor allem der grundlegende sozialethische Gedanke, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (vgl. BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 S. 7 mit Hinweisen) – anschaulich und zutreffend dargelegt (pag. 18 1436 ff., S. 228 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).