96. Rechtliche Grundlagen Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, unterstehen gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB grundsätzlich der Einziehung. Sind der Einziehung unterliegende Vermögenswerte – Originalwerte oder deren echte oder unechte Surrogate – nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Massgabe von Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe.