Unter Berücksichtigung der bereits erwähnten «Nebenschauplätze» ergibt dies ca. 50 Stunden. Nicht angemessen ist zudem der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 350.00. Es wird praxisgemäss mit einem Ansatz von maximal CHF 280.00 gerechnet, woraus ein Honorar von CHF 14'000.00 resultiert. Unter Hinzurechnung der Auslagen und Mehrwertsteuer wird die Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin 11 auf CHF 15'242.35 festgesetzt. G. ERSATZFORDERUNG UND BESCHLAGNAHMEN I. Ersatzforderung