18 3825 f.). Im Vergleich mit dem erstinstanzlich ausgewiesenen Aufwand von 78 Stunden erscheint ein Zeitaufwand von 71.5 Stunden im Berufungsverfahren nicht geboten, zumal die Straf- und Zivilklägerin 11 selber weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat und sich lediglich zu einem begrenzten Verfahrensthema zu äussern hatte. In Anlehnung an Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV wird davon ausgegangen, dass oberinstanzlich ungefähr die Hälfte des erstinstanzlichen Aufwands geboten war. Unter Berücksichtigung der bereits erwähnten «Nebenschauplätze» ergibt dies ca. 50 Stunden.