18 3813 ff.). Auch hier rechtfertigt sich lediglich ein Zuschlag von 50%, es kann auf das bereits Gesagt verwiesen werden (siehe Ziff. 95.1 oben). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine Parteientschädigung von CHF 64'620.00. 95.3. Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin 11 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 11 auch im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt